Erläuterungen zu TOP ­­6 Satzungsänderung und –neufassung

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[HINWEIS: Erläuterungen richten sich an diejenigen NABU-Gruppen, die die Satzungsänderung 2017 auf Bundes- und Landesebene bislang noch nicht umgesetzt haben.]

KURZFORM (als Verweis direkt in der Tagesordnung)

  • Neugliederung der Satzung;
  • Einführung einer Präambel; Namensänderung (§ 1);
  • Ergänzung des Vereinszwecks und der Aufgaben (§ 2);
  • Neuer Paragraf zur Gemeinnützigkeit (§ 3);
  • Mitgliederaufnahmeverfahren und Widerruf der Aufnahme (§ 6);
  • Neuer Paragraf zur Gliederung (§ 7);
  • Neuer Paragraf zur NAJU (§ 8);
  • Einladung zur Mitgliederversammlung neu geregelt (§ 10);
  • Regelung zur Nicht-Stimmberechtigung des Beirats (§ 11 Abs 2);
  • Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird in einem eigenen Paragrafen gefasst (§ 12);
  • Neuer Paragraf zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung (§ 13);
  • Einführung einer NABU-Schiedsstelle (§ 14);
  • Verankerung der NABU-Ordnungen und Richtlinien in der Satzung (§ 15);
  • Aufwandsvergütungen, Teilnahme an Mitgliederversammlungen von Untergliederungen, salvatorische Klausel unter Allgemeine Bestimmungen (§ 16);
  • Neuer Paragraf zur Verfahrensbeschreibung für Wahlen und Beschlussfassungen (§ 17);
  • Verfahrensbeschreibung für Satzungsänderungen jetzt in eigenem § 18; Neuer Paragraf zum Inkrafttreten (§ 20)

LANGFORM (als Anlage)

Hintergrund:

Die NABU-Bundesvertreterversammlung hat im November 2017 und im November 2022 Änderungen in der Satzung des Bundesverbandes beschlossen. Laut § 25 der aktuellen Bundessatzung müssen sämtliche Untergliederungen ihre Satzung bis zum 31.12.2025 an die des Bundesverbandes anpassen. 

 

Neugliederung der Satzung

Die Gliederung der bisherigen Satzung ist verbesserungsbedürftig, da in den vergangenen Jahren vorgenommene Satzungsänderungen die ursprüngliche Struktur beeinflussten. Die Neugliederung der Satzung und die thematische Zusammenfassung von Regelungen verfolgen das Ziel, die Satzung leichter anwendbar zu machen. Darüber hinaus wurden zur Beseitigung von Missverständlichkeiten oder zur Anpassung der Satzung an gesetzliche Vorgaben an verschiedenen Stellen sprachliche bzw. redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Einführung einer Präambel

Eine Präambel ist rechtlich nicht erforderlich. Sie soll aber die über die eher satzungstechnisch und steuerrechtlich geprägten Angaben zum Vereinszweck hinausgehend die Motive, Absichten und Zwecke des NABU darstellen sowie den der innerverbandlichen Zusammenarbeit zu Grunde liegenden "Basiskonsens" veranschaulichen. 

 

Namensgebung (§ 1)

Um die Abkürzung NABU in der Kommunikation in den Vordergrund stellen zu können, wird die Än¬derung des Vereinsnamens in "NABU (Naturschutzbund Deutschland) Kreisverband/Kreisgruppe/Bezirksgruppe/Regionalverband ….. (Ort) [e.V.] " vorgenommen. 

 

Ergänzung des Vereinszwecks und der Aufgaben (§ 2) 

Die Erweiterung des § 2 Abs 2e um die Möglichkeit, sich bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch für das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften einsetzen zu können, erscheint in Bezug auf das Umweltrechtsbehelfsgesetz sinnvoll und notwendig.

Die Erweiterung der Vereinszwecke und der Aufgaben um die Aufgabe „Beschaffung finanzieller Mittel“ (§ 2 Abs 2i) empfiehlt sich auf Grund der Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung im Mai 2016 und der darin enthaltenen Regelungen zu Mailings an Vereinsmitglieder und externe Förderer. Ohne diese Regelung müssten bei Spendenaufru¬fen, die sich an NABU-Mitglieder richten, hohe datenschutzrechtliche Hürden überwunden werden. Es wäre unter Um¬ständen nur mit Schwierigkeiten möglich, Mitglieder um die Unterstützung bei Grundstückskäufen o.ä. zu bitten.

Mit dem Bekenntnis des § 2 Abs 4 soll deutlich gemacht werden, dass der NABU einerseits offen ist für Mitglieder unterschiedlicher Kulturen, Ethnien und Weltanschauungen, sofern diese sich zu den Zielen des NABU bekennen. Mitglieder, die hingegen damit unvereinbare Gesinnungen offenbaren, sollen ausgeschlossen werden.

 

Neuer Paragraf zur Gemeinnützigkeit (§ 3)

Die Zusammenfassung der Vorschriften sowie die Neuregelung sind aus formalen Gründen geboten.

 

Mitgliederaufnahmeverfahren und Widerruf der Aufnahme (§ 6)

Das tatsächliche Verfahren zur Aufnahme neuer Mitglieder weicht von den Vorgaben der bisherigen Satzung ab. Darüber hinaus fehlen Regelungen, die es erlauben, die Aufnahme zu widerrufen, wenn Gründe bekannt werden, die gegen eine NABU-Mitgliedschaft sprechen. Die Neufassung passt die Satzungsvorgaben zur Aufnahme an die gelebte Praxis an. Darüber hinaus wird eingeführt, dass die Mitgliedschaft in den ersten sechs Monaten nach Aufnahme auf Widerruf gilt.

Des Weiteren wird Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, abweichend vom Territorialitätsprinzip, Mitglied in einer NABU-Untergliederung zu werden, deren Bereich nicht dem Wohnsitz entspricht.

 

Neuer Paragraf zur Gliederung (§ 7) 

Um die grundsätzliche Verständigung auf eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Gliederungen unter¬einander und den übergeordneten Gliederungen wird das Recht zur Prüfung und Beratung der nachgeordneten Gliede¬rungen gegeben.

 

Neuer Paragraf zur NAJU (§ 8)

 

Einladung zur Mitgliederversammlung neu geregelt (§ 10) 

Die bisherige Satzung enthält Regelungen die bestimmen, dass persönlich adressierte Einladungen in Textform zulässig sind. Die aktuelle Rechtsprechung macht diese Regelungen entbehrlich, sie sollen daher entfallen. Stattdessen soll bestimmt werden, dass Einladungen schriftlich zu erfolgen haben.

 

Regelung zur Nicht-Stimmberechtigung des Beirats aufgenommen (§ 11 Abs 2)

 

Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird in einem eigenen Paragrafen gefasst (§ 12)

 

Neuer Paragraf zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung (§ 13)

 

Einführung einer NABU-Schiedsstelle (§ 14)

 

Verankerung der NABU-Ordnungen und Richtlinien in der Satzung (§ 15)

Die NABU-Ordnungen (z.B. Ehrungsordnung, Beitragsordnung, Finanzordnung, Ordnung zur guten Verbandsführung, Schiedsordnung, Datenschutzordnung) die unterhalb der Satzung stehen, müssen in der Satzung verankert werden, um Gültigkeit zu haben. 

 

Allgemeine Bestimmungen (§ 16) 

Aus steuerlichen Gründen muss in § 15 Abs 3 eine Klarstellung zum Beschluss von Aufwandsvergütungen erfolgen.

Auf Anregung von Landesverbänden wurden die allgemeinen Bestimmungen um Regelungen zur Teilnahme von Vor-ständen von Landesverbänden und dem Präsidium an Mitgliederversammlungen von Untergliederungen ergänzt (§ 16 Abs 7) sowie eine salvatorische Klausel aufgenommen (§ 16 Abs 8).

 

Neuer Paragraf zur Verfahrensbeschreibung für Wahlen und Beschlussfassungen (§ 17)

 

Verfahrensbeschreibung für Satzungsänderungen jetzt in eigenem § 18

 

Neuer Paragraf zum Inkrafttreten (§ 20)