Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechterformen (männlich, weiblich, divers) ausdrücklich mit ein.
Der NABU vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor.
Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder, Untergliederungen und Einrichtungen des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.
Der NABU steht in der Tradition des im Jahre 1899 von Lina Hähnle in Stuttgart gegründeten Bundes für Vogelschutz (BfV), der 1966 seinen Namen in Deutscher Bund für Vogelschutz (DBV) e.V. änderte. Seit dem Zusammenschluss mit dem Naturschutzbund der DDR im Jahre 1990 führte er den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V..
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinn von § 6.
2. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für die
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern,
c) Bestätigung der vom Vorstand ernannten Beiratsmitglieder
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes
j) Auflösung des Vereins
3. Die MV wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Post oder E-Mail einberufen. Die Einladung erfolgt per Post oder elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich – unter Angabe einer vollständigen postalischen Anschrift – widerspricht. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der MV beim Vorstand einzureichen. Im Übrigen entscheidet die MV, ob Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieses Termins eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind. Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur MV nicht mehr zulässig. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Vereins im Sinn von § 6.
4. Eine ordentliche MV findet einmal jährlich statt; Zeit und Ort der MV legt der Vorstand fest. Eine außerordentliche MV ist auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen. Die MV kann im Ausnahmefall online durchgeführt werden.
5. Jede satzungsgemäß einberufene MV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Sitzungen der MV sind für die Mitglieder des NABU offen. Soweit sie nicht der MV angehören, haben sie kein Antrags- und Stimmrecht. Ihnen kann das Wort erteilt werden.
7. Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zweimal zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung auf der Basis der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen sowie der erstellten Jahresabschlussunterlagen. Sie sollen so gewählt werden, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer sein Amt neu antritt.
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
d) dem Kassenwart,
e) bis zu sechs Mitgliedern des Beirats.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die Vorstandsmitglieder a) bis d) . Der Beirat wird vom Vorstand ernannt und der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Der Beirat ist rein beratend tätig und besitzt keine Stimmberechtigung bei Vorstandsentscheidungen.
2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung und er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Einzelpersonen (Beraterinnen und Berater, Beauftragte des Vereins) und/oder Arbeitskreise ehrenamtlich zu seiner Unterstützung einsetzen.
3. Der 1. und der 2. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenwart haben die Einzelvertretungsvollmacht; die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden Mitgliederversammlung sind möglich.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Mitglied bis zur Neuwahl auf der nächsten MV zu bestellen. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
5. Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder (inkl. einem Vorsitzenden nach § 11, Satz 1 a) bis b)) anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren (postalisch oder per E-Mail) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.
1. Die Vorstände der NABU-Gliederungen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Es ist die Aufgabe des Vorstandes des Landesverbandes, die innerverbandliche Ordnung durch geeignete Maßnahmen aufrecht zu erhalten. Stellt der NABU-Landesvorstand fest, dass Untergliederungen ihres Zuständigkeitsbereichs
a) ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der satzungsgemäßen Gremien bzw. Organe (Landesvertreterversammlungen, Bund-Länder-Rat oder Präsidium und Landesvorstände) nicht nachkommen,
b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,
so hat er das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen.
2. Der Einleitung von Ordnungsmaßnahmen hat eine Anhörung der Betroffenen voranzugehen. Ordnungsmaßnahmen sind zunächst anzudrohen. Dabei ist die Pflichtverletzung anzugeben und dem Vorstand unter Fristsetzung die Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Auf die Folgen eines möglichen Fristversäumnisses ist hinzuweisen.
3. Kommt der Vorstand der Untergliederung der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. der Beseitigung der Pflichtverletzung nicht fristgerecht nach, so kann der Landesvorstand für Untergliederungen in seinem Bereich Ordnungsmaßnahmen einleiten. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme richtet sich nach der Art und Schwere der Pflichtverletzung.
4. Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind:
• die Rüge,
• die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung von Beitragsanteilen,
• der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU-Logos sowie des Namensbestandteils „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.",
• die Umgruppierung der Mitglieder zu einer benachbarten oder darüber liegenden Untergliederung (Aberkennung des Status als NABU Untergliederung).
5. Soweit die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den Verband erfordern, so ist der Vorstand des Landesverbandes befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von sechs Monaten Ordnungsmaßnahmen vorläufig in Kraft zu setzen.
6. Der betroffenen Gliederung steht hiergegen die Beschwerde zu. Diese ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheides über die Sofortmaßnahme bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist diese der Schiedsstelle gemäß § 14 dieser Satzung zur Entscheidung vorzulegen.
7. Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz (4) ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Empfang des Bescheides über die Ordnungsmaßnahmen schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Hilft der Landesvorstand der Beschwerde nicht binnen eines Monats ab, so ist diese der Schiedsstelle gemäß § 14 der Bundessatzung vorzulegen.
8. Der Landesverband hat das Präsidium des Bundesverbands unverzüglich von der Einleitung eines Verfahrens über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bzw. deren vorläufige Anordnung zu informieren.
9. Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern
Verhält sich ein Einzelmitglied vereinsschädigend oder verstößt es gegen die Ziele des NABU, können gegen das Mitglied vom Vorstand des Landesverbandes Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
Gegen ein Einzelmitglied können folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängt werden:
• Rüge oder Verwarnung,
• zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
• befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
• befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
• Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.
10. In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann der Vorstand des Landesverbandes das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit die Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Sofortmaßnahme um weitere drei Monate verlängert werden.
11. Das Mitglied kann gegen die Anordnung von Sofortmaßnahmen innerhalb von einem Monat Beschwerde beim entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, so legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle gemäß § 14 vor.
Gegen den Beschluss, mit dem Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden, kann das Mitglied ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich begründet Beschwerde bei dem entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle zur Entscheidung vor.
12. Vor einer Entscheidung der NABU Schiedsstelle über den Widerspruch ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
1. Die Schiedsstelle des NABU ist Beschwerdeinstanz für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 13 dieser Satzung, sie ist ferner zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse sowie die Art und Weise der Durchführung der Bundesvertreterversammlung.
2. Die Schiedsstelle wird auf Antrag eines Beteiligten am Verfahren über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen tätig, sie kann Ordnungsmaßnahmen gemäß § 13 dieser Satzung aufheben, andere geeignete Ordnungsmaßnahmen festsetzen oder Ordnungsmaßnahmen der Landesvorstände bzw. des Präsidiums bestätigen. Sie soll vor einer Entscheidung auf eine einvernehmliche Klärung hinwirken.
3. Erfordern die Umstände des Einzelfalls sofortige Maßnahmen, ist die Schiedsstelle berechtigt, Ordnungsmaßnahmen vorläufig mit sofortigem Vollzug für zunächst drei Monate festzusetzen. Sind auch nach Ablauf dieser drei Monate die Voraussetzungen gegeben, so können die Maßnahmen um weitere drei Monate verlängert werden.
4. Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
5. Die Schiedsstelle besteht aus zwei Kammern, die jeweils mit einer zum Richteramt befähigten Person besetzt sind. Die beiden Kammervorsitzenden werden von der Bundesvertreterversammlung mit einer Amtszeit von jeweils vier Jahren berufen. Wiederwahl ist zulässig. Die Zuständigkeit der beiden Kammern ergibt sich aus der Schiedsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird, die kein Satzungsbestandteil ist.
Die Kammervorsitzenden entscheiden in den Fällen laut Schiedsordnung allein. Sieht die Schiedsordnung eine Entscheidung mit Beisitzern vor, so sind diese aus einem Beisitzerpool zu besetzen. Die Beisitzer werden durch die Landesverbände bestimmt, die konkrete Auswahl der Beisitzer für den Einzelfall ist in der Schiedsordnung festgelegt.
Die Kammervorsitzenden sowie die Beisitzer der Schiedsstelle müssen Mitglieder des NABU sein.
6. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Präsidiums sowie der Bundesvertreterversammlung entscheiden beide Kammervorsitzenden gemeinsam mit drei Beisitzern, deren Auswahl sich aus der Schiedsordnung ergibt.
7. Weitere Einzelheiten, insbesondere des Verfahrens der Schiedsstelle, regelt die Schiedsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.
8. Die Kammervorsitzenden können auf Beschluss der BVV nebenberuflich tätig werden. Die Höhe der Vergütung wird ebenfalls durch die BVV festgelegt.
1. Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung sind die gemäß Satzung dazu vorgesehenen Organe des Bundesverbandes bzw. Landesverbandes zuständig.
2. Die von der Bundes- und der Landesvertreterversammlung auf Grund der Satzungen erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für die Gliederungen und die Mitglieder bindend.
3. Ordnung zur guten Verbandsführung. Die Ordnung zur guten Verbandsführung wird von der Bundesvertreterversammlung erlassen. Unterhalb der Ordnung zur guten Verbandsführung stehende Leit- und Richtlinien beschließt das Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats.
4. Finanzordnung. Gesamtverbandlich bedeutsame Finanz- und Wirtschaftsfragen regelt die Finanzordnung. Die Finanzordnung wird von der Bundesvertreterversammlung erlassen.
5. Beitragsordnung. Die Bundesvertreterversammlung beschließt die Beitragsordnung, die insbesondere die Höhe und Zahlungsweise des Beitrags, Beitragsermäßigungen und -befreiungen sowie Folgen der Nichtzahlung des Beitrags regelt. Der Beitragssatz für Kinder- und Jugendmitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung in Absprache mit den Organen der Naturschutzjugend im NABU gesondert festgelegt.
6. Datenschutzordnung: Der Bund-Länder-Rat beschließt die Datenschutzordnung. Sie gibt einen einheitlichen Datenschutzstandard bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Gliederungen des NABU vor, der von den im NABU Tätigen zu berücksichtigen ist.
7. Schiedsordnung. Die Schiedsordnung, die von der Bundesvertreterversammlung beschlossen wird, regelt Einzelheiten zur Durchführung von Schiedsverfahren sowie zu den Verfahrenskosten.
8. Ehrungsordnung. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes oder hervorragende ehrenamtliche Mitarbeit im NABU verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird.
9. Geschäftsordnungen. Die Organe nach § 9 können sich Geschäftsordnungen geben.
1. Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit in dieser Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung nichts anderes geregelt ist.
2. Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.
3. Der Vorstand des Vereins kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamts-pauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließen die Mitgliederversammlungen.
4. Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse, die zur Führung der laufenden Geschäfte notwendig sind, auf einen Geschäftsführer übertragen, soweit dies gesetzlich und satzungsmäßig zulässig ist. Näheres wird durch einen Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer geregelt.
5. Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes sein.
6. Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.
7. Zu Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen der Untergliederungen sind der Landesvorstand sowie falls vorhanden der Regional-, Bezirks- und Kreisvorstand einzuladen. Vorstände von übergeordneten NABU-Untergliederungen und das Präsidium haben das Recht an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben Rederecht, aber Stimmrecht nur dann, wenn sie Mitglied der entsprechenden Untergliederung sind.
8. Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
1. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (Vertreter) verlangt wird.
3. Gewählt wird in Sammelabstimmung; es kann jedoch Einzelwahl oder verbundene Einzelwahl beschlossen werden.
4. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
5. Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.
1. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die auf Grund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
1. Über die Auflösung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wiesmoor/Großefehn beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
1. Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am tt.mm.jjjj beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 24.02.2016.